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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.            Allgemein

 

1.1.         Anwendung

 

  • Die Swisscrow GmbH, ansässig in 5600 Ammerswil AG (im Folgenden als "AN" bezeichnet), schliesst Verträge und erbringt Dienstleistungen ausschliesslich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden als "AGB" bezeichnet), die zum Zeitpunkt der Bestellung oder Beauftragung gültig sind.

 

  • Dies gilt ungeachtet aller Verweise des Auftraggebers (im Folgenden als „AG“ oder „Kunde“ bezeichnet) auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Regelungen, die von diesen AGB abweichen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden.

 

  • Diese AGB finden Anwendung auf alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit dem Auftraggeber, auch wenn bei Zusatzverträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

 

  • Im Falle von Lieferungen an Verbraucher finden diese Bedingungen Anwendung, soweit sie nicht im Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Bestimmungen stehen.

 

1.2.         Änderungen

 

  • Der AN behält sich das Recht vor, diese AGB einschliesslich aller eventuellen Anlagen mit einer angemessenen Frist zu ändern oder zu ergänzen. Änderungen der AGB werden dem AG schriftlich oder auf elektronischem Wege (E-Mail) bekanntgegeben. Der AG hat die Möglichkeit, den Änderungen binnen 14 Tagen schriftlich oder auf elektronischem Wege (E-Mail) zu widersprechen; andernfalls gelten sie als akzeptiert.

 

  • Verbrauchern steht eine vierwöchige Widerspruchsfrist im Falle von Änderungen oder Ergänzungen der AGB zu.

 

 

2.            Vertragsabschluss

 

2.1.         Angebote

 

  • Angebote vom AN sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet werden. Technische sowie sonstige Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 

  • Im Falle eines als „verbindlich“ bezeichneten Angebots, vermerkt der AN auf dem Angebot die Dauer der Gültigkeit des Angebots. Ist auf dem Angebot keine Bindungsfrist angegeben, so ist der AN 14 Tage an das Angebot gebunden.

 

  • Die Erstellung des Angebots oder Kostenvoranschlags basiert auf den vom AG bereitgestellten Unterlagen, Designs, Informationen und sonstigen Hilfsmitteln. Hierzu gehören auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Umfang, die AG während der Normalarbeitszeit auf eigene Kosten zur Verfügung stellt.

 

  • Das Angebot bzw. der Kostenvoranschlag wird vom AN nach bestem Fachwissen erstellt; jedoch kann keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Im Falle von Kostenerhöhungen von mehr als 15 % nach Bestellung/Auftragserteilung wird der AN den Kunden umgehend darüber informieren.

 

2.2.         Zustandekommen des Vertrags

 

  • Es obliegt dem AG, das Angebot auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

 

  • Im Falle eines freibleibenden Angebots kommt der Vertrag zustande, indem der AN die Bestellung/Auftragserteilung annimmt. Dies kann entweder durch den Versand eines formlosen Bestätigungsschreibens oder einer firmenmässig unterzeichneten Auftragsbestätigung des AN auf elektronischem Wege (per E-Mail) oder per Post erfolgen.

 

  • Der AN behält sich das Recht vor, das Angebot für einen Vertragsabschluss aus technischen, wirtschaftlichen Gründen (wie beispielsweise mangelnde Bonität oder Zahlungsverzug des Vertragspartners in anderen Verträgen mit AG), rechtlichen Gründen (wie etwa mangelnde Geschäftsfähigkeit) oder betrieblichen Gründen (wie etwa Kapazitätsengpässe) abzulehnen.

 

 

3.            Leistungsumfang & Leistungserbringung

 

3.1.         Allgemein

 

  • Die genaue Spezifikation der Produkte und Leistungen erfolgt ausschliesslich in schriftlichen Angeboten und Verträgen. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im konkreten Angebot, das an den AG gerichtet ist. Der AG ist verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Angebots zu überprüfen und dies durch seine Unterzeichnung ausdrücklich zu bestätigen. Etwaige nachträgliche Änderungswünsche werden zwischen den Vertragsparteien gesondert vereinbart.

 

  • Allgemeine Angaben des AN, die in Prospekten, Werbeeinschaltungen, Dokumentationen oder Leistungsbeschreibungen oder ähnlichem gemacht werden, dienen lediglich der Beschreibung von Leistungen und enthalten insbesondere keine Angaben über die genaue Beschaffenheit dieser Leistungen.

 

  • Bei Erweiterungen des Leistungsumfangs von Produkten oder Produktgruppen des AN wird der AG nicht zwangsläufig benachrichtigt. Eine Erweiterung des Leistungsumfangs von Produkten oder Produktgruppen ohne Auftrag seitens des AG begründet keinen Anspruch auf Anpassung bestehender Verträge. Allenfalls kann der Leistungsumfang für den AG gegen ein zusätzliches Entgelt erweitert werden.

 

  • Der AN schuldet bei der Ausführung seiner Leistung - sofern nicht schriftlich anders vereinbart - eine fachgerechte Ausführung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat der AN bei der Ausführung der Leistung Gestaltungsfreiheit.

 

  • Sollte der AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus weitere Leistungen des AN explizit oder konkludent in Anspruch nehmen, werden diese nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweiligen Stundensätzen in Rechnung gestellt. Dazu zählen insbesondere, aber nicht taxativ, Leistungen hinsichtlich Evaluierung und Beseitigung von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemässe Handhabung und Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind.

 

  • Vorab, dem AN nicht bekannte Anforderungen des Vertragspartners, welche eine Änderung einer Leistung bzw. der eingesetzten Technologie erfordern, können Vertragsänderungen vorsehen.

 

  • Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erbringt der AN seine Leistungen in den eigenen Geschäftsräumen, im Homeoffice und während der üblichen Arbeitszeiten. Eine Leistungserbringung ausserhalb dieser Zeiten oder an einem anderen Ort erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung. In diesem Fall werden etwaige Mehrkosten dem Vertragspartner separat in Rechnung gestellt.

 

  • Der AN ist frei in der Auswahl der Mitarbeiter, die die Leistungen für den Vertragspartner erbringen. Der AN ist darüber hinaus auch berechtigt, sich bei der Erbringung von Leistungen fachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung/Besorgungsgehilfe). Der AN wird Fremdleister/Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

 

  • Der AN ist frei in der Auswahl der Mitarbeiter, welche die Leistungen für den Vertragspartner erbringen. Der AN ist darüber hinaus auch berechtigt, sich bei der Erbringung von Leistungen fachkundiger Dritter zu bedienen (Fremdleistung/Besorgungsgehilfe). Der AN wird Fremdleister/Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

 

  • Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der AN nicht verpflichtet, ein Projekthandbuch oder sonstige Dokumentation zu übergeben.

 

 

3.2.         Fristen, Verzug und Unmöglichkeit

 

  • Die vereinbarten Leistungsfristen und Termine sind unverbindlich, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Etwaige Liefertermine schliessen ein Fixgeschäft aus.

 

  • Wird aus alleinigem Verschulden des AN eine unverbindliche Leistungsfrist um mehr als acht Wochen, eine verbindliche Frist um mehr als vier Wochen überschritten, so kann der AG dem AN schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf schriftlich vom Vertrag zurücktreten.

 

  • Bei einem vom AN nicht zu vertretenden und vorübergehenden Leistungshindernis verlängert sich die vereinbarte Frist und verschiebt sich der vereinbarte Termin um den Zeitraum, in dem dieses Hindernis andauert. Falls der ursprünglich vereinbarte Leistungstermin bereits um acht Wochen überschritten wurde, sind beide Vertragsparteien berechtigt, ohne Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche des AG sind in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

 

  • Wenn die Leistung aus Gründen, die dem AG zuzurechnen sind, nicht erbracht werden kann, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der AG eine angemessene Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, nicht einhält. In diesem Fall ist der AG verpflichtet, dem AN die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten sowie die Kosten für die Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen zu erstatten, die infolge des Rücktritts vom Vertrag notwendig sind. Sollte die Rückgabe der bereits erbrachten Leistungen unmöglich oder unzumutbar sein, ist der AG verpflichtet, dem AN deren Verkehrswert zu erstatten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes seitens des AN bleibt hiervon unberührt.

 

  • Falls der AN aufgrund eines Zahlungsverzugs des AG nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, vom Vertrag zurücktritt, ist der AG verpflichtet, eine Pönale in Höhe von mindestens 20 % des Kaufpreises als Mindestersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzes seitens des AN bleibt unberührt.

 

  • Sollte sich während der Leistungserstellung herausstellen, dass die Ausführung des Auftrags gemäss der Leistungsbeschreibung faktisch oder rechtlich unmöglich ist, wird der AN den AG unverzüglich und nachweislich darüber informieren. Falls der AG die daraus resultierenden Zusatzleistungen nicht bestätigt und beauftragt, ist der AN berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts angefallenen Arbeitsstunden, Kosten und Spesen des AN sind gemäss den vereinbarten und geltenden Verrechnungssätzen vom AG zu erstatten.

 

  • Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen sowie sonstige Umstände, die ausserhalb der Kontrolle des AN liegen, entbinden den AN von der Lieferverpflichtung oder gestatten ihm eine Neuaufsetzung der vereinbarten Pflichten.

 

3.3.         Mitwirkungspflichten

 

  • Der AG wird sicherstellen, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen an seinem Geschäftssitz, sofern dieser als Erfüllungsort vereinbart wurde, so gestaltet sind, dass der AN möglichst ungestört seine Leistungen erbringen kann.

 

  • Der AG ist dazu verpflichtet, dem AN unaufgefordert und rechtzeitig alle erforderlichen Unterlagen für die Erbringung der Leistungen bereitzustellen. Zudem muss der Vertragspartner den AN unverzüglich über alle relevanten Vorgänge und Umstände informieren, die für die Vertragserfüllung von Bedeutung sind. Diese Pflicht umfasst sämtliche Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die nach Vertragsabschluss bekannt werden. Eine verspätete Information an den AN führt zu einer entsprechenden Verlängerung der vom AN gesetzten Leistungsfristen.

 

  • Der Vertragspartner verpflichtet sich, AN unaufgefordert und rechtzeitig alle für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Unterlagen vorzulegen und AN unverzüglich über alle Vorgänge und Umstände zu informieren, die für die Erfüllung des Vertrags relevant sind. Dies schliesst alle Unterlagen, Vorgänge und sonstigen Umstände ein, die nach Vertragsabschluss bekannt werden. Eine verspätete Information an AN führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfristen von AN.

 

  • Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass sämtliche von ihm an den AN zur Verfügung gestellten Unterlagen, Fotos, Logos usw. frei von Rechten Dritter sind, insbesondere Urheber-, Marken-, Patent-, Kennzeichen- oder sonstigen Rechten. Die damit verbundenen Kosten trägt der Kunde. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, den AN schad- und klaglos zu halten. Der Kunde ist diesbezüglich auch verpflichtet die dem AN dadurch entstehenden Kosten durch rechtsanwaltliche Vertretung zu übernehmen und den AN in einem daraus resultierenden Gerichtsverfahren bestmöglich zu unterstützen.

 

  • Der AG ist verpflichtet sicherzustellen, dass sämtliche von ihm an den AN zur Verfügung gestellten Unterlagen, Fotos, Logos usw. frei von Rechten Dritter sind. Dabei ist insbesonders auf Urheber-, Marken-, Patent-, Kennzeichen- oder sonstige Rechte zu achten. Die damit verbundenen Kosten trägt der AG. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte ist der AG verpflichtet, den AN schad- und klaglos zu halten. Der AG ist diesbezüglich auch verpflichtet, die dem AN dadurch entstehenden Kosten durch rechtsanwaltliche Vertretung zu übernehmen und den AN in einem daraus resultierenden Gerichtsverfahren bestmöglich zu unterstützen.

 

  • Der AG stimmt ausdrücklich zu, keine Änderungen, welcher Art auch immer, an der gelieferten Software und auch keine Dekompilierung der überlassenen Software vorzunehmen. Weiters verpflichtet sich der Vertragspartner, die vertragsgegenständliche Software nicht zu vervielfältigen, sei es auch nur zur vorübergehende Installation und die Software auf Datenträgern (Festplatten o.ä.) der von dem Auftraggeber eingesetzten Hardware zu speichern oder die Software auf sonstige Weise zu vervielfältigen. In gleichweise wird der Vertragspartner auch nicht die Programmcodes sowie Benutzermanuals ausdrucken und sie auch in sonstiger Weise nicht an einen Dritten weitergeben.

 

3.4.         Verfall der Leistungskontingente

 

  • Vereinbarte Stundenkontingente, wie sie beispielsweise in einem Service Level Agreement für redaktionelle Betreuung, Beratungskontingente usw. festgelegt sind, verfallen in der Regel mit Ablauf der jeweiligen Leistungsperiode und können explizit nicht als etwaige Guthaben in die nächste Leistungsperiode übertragen werden.

 

3.5.         Leistungsspezifische & Technische Aspekte

 

  • Domainregistrierung: Falls die Leistung des AN die Registrierung von Domains im Namen des Kunden beinhaltet, erfolgt dies jeweils unter den Bedingungen des entsprechenden Providers. Der AN garantiert bei der Registrierung lediglich angemessene Bemühungen um die Registrierung, kann jedoch keinen Erfolg garantieren, da dieser von zahlreichen Faktoren abhängt, die vom AN nicht beeinflusst werden können.

 

  • Hosting: Sofern die Leistung vom AN das Hosting von Programmen oder Daten beinhaltet, übernimmt der AN keine Garantie für Ausfallsicherheit oder Datensicherheit, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes mit dem AN vereinbart.

 

  • Suchmaschinenoptimierung: Soweit die Leistungen des AN Massnahmen aus dem Bereich der Suchmaschinenoptimierung beinhalten, garantiert der AN lediglich eine fachgerechte Ausführung, die zur Erreichung der vereinbarten Ziele geeignet ist. Jedoch übernimmt der AN keine Haftung für das tatsächliche Erreichen dieser Ziele.

 

  • Service- und Wartung: Soweit die Leistung des AN Service- und Wartungsleistungen umfasst, garantiert sie keine festgelegte Reaktionszeit, es sei denn, spezifische Reaktionszeiten wurden individuell vereinbart.

 

  • Datensicherung: Der Kunde ist für die Sicherung und Sicherheit seiner Daten verantwortlich, insbesondere auch vor Installationsarbeiten, Wartungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten durch den AN.

 

  • Remote-Monitoring: Soweit der AN zum Remote-Monitoring der Funktionsfähigkeit der Systeme des Kunden einsetzt, ohne diese Leistung in Rechnung zu stellen, übernimmt der AN keine Haftung für die Überwachung der Funktionsfähigkeit der Systeme.

 

  • Cross-Browser-Kompatibilität: Sofern die Leistungen des AN die Erstellung von Webanwendungen beinhalten, wird angestrebt, soweit dies aufgrund der verwendeten Technologie möglich ist, eine Kompatibilität mit jenen Webbrowserversionen zu erreichen, die zum Zeitpunkt des Beginns der Auftragsausführung einen Marktanteil von mindestens 5 % aufweisen.

 

  • Nutzung fremder Komponenten und Services: Falls der AN Komponenten, Services, Plattformen oder ähnliche Angebote des Kunden oder Dritter in die Leistungen integriert oder nutzt, verpflichtet sich der AN nur dazu, dies entsprechend dem vereinbarten Umfang zum Zeitpunkt der Angebotslegung umzusetzen. Jegliche nachträglichen Änderungen sind nicht automatisch Teil des vereinbarten Leistungsumfangs und müssen separat angeboten, beauftragt und abgerechnet werden.

 

3.6.         Leistungsabnahme

 

  • Der AG verpflichtet sich, die für ihn fertiggestellten Leistungen spätestens zwei Wochen nach Leistungserbringung abzunehmen. Die Zweiwochenfrist beginnt mit dem Zugang der Benachrichtigung auf elektronischem Wege (per E-Mail) über die Fertigstellung. Sollte der Vertragspartner diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, gilt die Leistung als abgenommen.

 

  • Leistungen, die sich bereits im Echtbetrieb befinden, gelten als abgenommen, sofern nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zurverfügungstellung und Benachrichtigung auf elektronischem Wege (per E-Mail) ein Widerspruch erfolgt. Als Leistungen im Echtbetrieb gelten solche, die unter einer öffentlichen Domain zugänglich sind.

 

  • Sollte der AG die Abnahme einer Teilleistung aus irgendeinem Grund verweigern, behält sich der AN das Recht vor, die weitere Leistungserbringung ohne Angabe von Gründen einzustellen.

 

 

 

4.            Wartung, Service Level Agreement & Störungen

 

4.1.         Verfügbarkeit

 

  • Der AN erbringt seine Leistungen mit grösstmöglicher Sorgfalt und Zuverlässigkeit. Es kann jedoch keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die eingesetzten oder entwickelten Dienste ohne Unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Umständen erhalten und erreichbar bleiben.

 

4.2.         Service Level Agreements (im Folgenden „SLA”)

 

  • Im Rahmen eines Service-Level-Agreements werden etwaige Behebungen, Updates und Sicherungen pauschal abgedeckt. Der SLA-Vertrag wird schriftlich abgeschlossen.

 

  • Der Umfang der Dienstleistung wird durch die spezifischen Leistungen definiert, die im SLA-Vertrag festgelegt sind.

 

  • Sofern nicht ausdrücklich im SLA-Vertrag vereinbart, sind keine Änderungen am Design, Layout, Inhalt oder an den Funktionen der jeweiligen Werke im Leistungsumfang des SLA-Vertrags enthalten.

 

  • Für Services, die von Dritten bezogen werden, wie beispielsweise Hosting-Produkte für Web und Mail, kann keine lückenlose Verfügbarkeit gewährleistet werden. Der AN bemüht sich jedoch um die Kommunikation zur Wiederherstellung der Services dieser Dienstleister. Es kann jedoch keine Garantie für die Funktionsfähigkeit in irgendeiner Form übernommen werden, und der AN kann dafür nicht haftbar gemacht werden.

 

  • Ohne die Inanspruchnahme eines solchen Service Level Agreements (SLAs) kann die Funktionsweise der entwickelten Softwareprodukte nach Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht garantiert werden.

 

4.3.         Betriebszeiten & Wartungszeiten des SLA

 

  • Der AN ist in der Regel zwischen Montag und Donnerstag zwischen 8:00 – 12.00 und zwischen 14:00 – 18:00, am Freitag von 14:00 – 18.00 unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:

 

office@swisscrow.ch

 

Davon ausgenommen sind gesetzliche Feiertage sowie vorab kommunizierte Betriebsurlaube.

 

  • Wartungsfenster für Softwareprodukte werden in der Regel mindestens sechs Stunden im Voraus kommuniziert. In aussergewöhnlichen Fällen oder bei dringender Behebung ohne Kenntnis des AG wird dieser separat vom AN informiert, wenn mit der Behebungstätigkeit begonnen wird.

 

4.4.         Wartung ausserhalb eines SLAs

 

  • Sofern kein SLA-Vertrag abgeschlossen wurde, werden alle vom AN bezogenen Leistungen auf Stundenbasis zu dem aktuell gültigen Stundensatz abgerechnet.

 

 

5.            Entgelt

 

5.1.         Angaben und Rechnungslegung

 

  • Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten alle Preisangaben als Stundennettopreise in Schweizer Franken "ab Werk", exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie exklusive aller mit dem Versand oder der Installation verbundenen Kosten und Spesen.

 

  • Bei Teillieferungen ist das Ausstellen von Teilrechnungen stets zulässig.

 

5.2.         Stundensatz

 

  • Vorab kommunizierte Stundensätze können zum Ablauf eines Kalenderjahres seitens des AN geändert werden (z.B. Indexanpassung). Ein anstehende Tarifanpassung wird dem AG rechtzeitig kommuniziert, damit dieser allfällige Kündigungsfristen einhalten kann.

 

  • Die Abrechnung erfolgt pro angefangene Viertelstunde (0,25 Stunden).

 

  • Abweichende Stundensätze, Pauschalpreise oder Rabatte können ausschliesslich durch eine schriftliche Vereinbarung festgelegt werden.

  • Falls Dienstleistungen wie Schulungen und die Einarbeitung der Mitarbeiter nicht im Vertrag zwischen AG und AN festgelegt sind, erfolgt die Abrechnung solcher Leistungen nach Zeitaufwand zum am Tag der Leistungserbringung geltenden Stundensatz. Diese Dienstleistungen werden während der Normalarbeitszeit erbracht.

 

5.3.         Sonstige Kosten

 

  • Für mitgelieferte Softwarekomponenten und Lizenzen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise.

 

  • Sofern nicht anders vereinbart, werden mit der Durchführung des Auftrags bzw. der Erbringung der Dienstleistung anfallende Reisekosten und Spesen dem Kunden neben dem vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeiten.

 

5.4.         Zahlungsbedingungen

 

  • Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnung bei Erhalt fällig. Es wird ausdrücklich ein Zahlungsziel von 14 (vierzehn) Tagen ab Fälligkeit vereinbart, nach welchen der Betrag auf dem Konto des AN verbucht sein muss.

 

  • Alle Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten und erfolgen auf Gefahr sowie zu Kosten des AG.

 

  • Der AN ist jederzeit zur analogen Anwendung der Zug-um-Zug Einrede berechtigt. Das bedeutet, er kann seine Leistungserbringung von einer Leistung des AG (zum Beispiel einer Anzahlung) abhängig machen.

 

5.5.         Verzug

 

  • Bei Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlusts wird der gesamte noch ausstehende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Im Falle eines Terminverlusts behält sich der AN das Recht vor, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Kaufvertrag in Verwahrung zu nehmen bzw. zurückzuhalten und die laufenden Arbeiten vorläufig einzustellen, bis die gesamte Forderung samt Nebenkosten vollständig beglichen ist.

 

  • Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Der Kunde ist im Falle von Zahlungsverzug verpflichtet, sämtliche beim AN durch diesen Zahlungsverzug entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Der AN behält sich die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vor. Zusätzlich ist der AN berechtigt, im Falle eines Zahlungsverzugs nach erfolgloser Mahnung auf schriftlichem oder elektronischem Weg, vertragliche Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen und/oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

 

5.6.         Eigentumsvorbehalt

 

  • Die erbrachte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelt samt Nebenkosten im Eigentum des AN.

 

5.7.         Einwendungen & Aufrechnung

 

  • Einwendungen gegen fällige Forderungen sind vom AG innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich bekanntzugeben, widrigenfalls gelten die jeweiligen Forderungen als anerkannt.

 

  • Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur mit gerichtlich festgestellten oder vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen.

 

5.8.         Wertsicherung

 

  • Für alle Entgelte wird die Wertbeständigkeit vereinbart. Als Mass zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender ähnlicher Index. Als Bezugsgrösse für Dauerschuldverhältnisse dient die für den Monat des Vertragsabschluss errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis 0,5 % bleiben unberücksichtigt.

 

 

6.            Konkurrenz

 

6.1.         Ausschluss Konkurrenzverbot

 

  • Der AN unterliegt keinerlei Konkurrenzbeschränkungen. Er ist berechtigt, jederzeit im gleichen Geschäfts- und Produktbereich für Mitbewerber des AG tätig zu werden.

 

6.2.         Abwerbeverbot

 

  • Während der Gültigkeitsdauer des Vertragsverhältnisses ist es dem AN untersagt, Mitarbeiter des anderen Vertragspartners abzuwerben, anzustellen oder anderweitig ausserhalb der Geschäftsbeziehung ihre Dienste in Anspruch zu nehmen oder dies zu versuchen.

 

  • Diese Pflicht bleibt auch für eine Dauer von zwei Jahren nach Beendigung oder Kündigung des Vertragsverhältnisses aufrecht.

 

 

7.            Gewährleistung

 

7.1.         Fristen

 

  • Der Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Übergabe.

 

  • Die Anerkennung der Mangelhaftigkeit durch des AN, beispielsweise durch die Zusage einer Verbesserung, führt zur Unterbrechung der Gewährleistungsfrist. Diese Frist beginnt erneut ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Verbesserung zu laufen.

 

7.2.         Rügeobliegenheit und Beweislast

 

  • Auftretende Mängel sind vom Kunden unverzüglich, ausreichend spezifiziert und schriftlich zu rügen.

 

  • Der AG ist verpflichtet, das Produkt bzw. die erbrachte Leistung innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe ordnungsgemäss auf Mängel zu untersuchen. Sollte erkannt werden, dass eine solche Prüfung einen Mangel offenbart, muss dieser Mangel rechtzeitig und schriftlich gerügt werden. Unterbleibt eine solche Rüge, so gilt die Leistung als genehmigt, wodurch die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen ist.

 

  • Dieselbe Rügepflicht besteht auch für verdeckte Mängel, wobei die Rügeobliegenheit mit Erkennbarkeit des Mangels ausgelöst wird.

 

  • Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.

 

  • Das Vorliegen von Mängeln ist vom Kunden nachzuweisen.

 

 

7.3.         Behebung durch den AN

 

  • Der AN hat bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels die mangelhafte Leistung oder deren mangelhafte Teile zu ersetzen oder zu verbessern. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich, dem AN nicht zumutbar oder mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden, kann der AN eine Verbesserung auch ablehnen.

 

  • Falls eine Verbesserung nicht möglich oder unzumutbar ist, hat der AG das Recht, eine Preisminderung zu verlangen oder, sofern der Mangel nicht unerheblich ist, den Vertrag aufzulösen. Im Falle einer Vertragsauflösung wird der Vertrag gemäss den Regeln des Bereicherungsrechts rückabgewickelt.

 

  • Der AN kann nur für Gewährleistungsansprüche herangezogen werden, wenn der AG seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Gewährleistungsansprüche berechtigen den AG nicht zur Zurückhaltung seiner vereinbarten Leistung.

 

7.4.          Gewährleistungsausschluss

 

  • Der AN steht nicht für Störungen und Ausfälle aufgrund höherer Gewalt ein.

 

  • Durch Bedienungsfehler oder widmungswidrige Verwendung seitens des AG verursachte Fehler, Störungen oder Schäden sind ebenso nicht Bestandteil der Gewährleistung.

 

  • Für Mängel, die von Softwarekomponenten, Computerprogramme oder Schnittstellen von Dritten entstehen und nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung des AN. Ausgenommen sind Komponenten, die vom AN explizit für dieses Projekt in Auftrag gegeben wurden.

 

 

 

8.            Haftung des Auftragnehmers

 

8.1.         Voraussetzungen

 

  • Die Haftung des AN beschränkt sich auf grobes Verschulden, also Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des AN für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, blossen Vermögensschäden und entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

 

  • Bei Personenschäden wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet.

 

8.2.         Missbräuchliche Inanspruchnahme

 

  • Der AG verpflichtet sich, dem AN jeden Schaden zu ersetzen, der diesem aus einer nachgewiesenen Verletzung von Rechten Dritter durch den AG entsteht. Dies umfasst insbesondere Ansprüche aufgrund von Patent-, Marken-, Musterschutz- und Urheberrechtsverletzungen sowie in diesem Zusammenhang stehende wettbewerbsrechtliche oder sonstige Ansprüche, einschliesslich solcher aufgrund von Persönlichkeitsrechten oder anderer gewerblicher Schutzrechte.

 

8.3.         Fristen

 

  • Schadenersatzansprüche des AG verfallen in einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber nach 3 Jahren ab Vertragsabschluss.

 

  • Von dieser Frist ausgenommen sind Ansprüche von Personenschäden, für diese gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

 

 

9.            Kündigung

 

9.1.         Ordentliche Kündigung

 

  • Die Kündigung durch den AG hat stets schriftlich zu erfolgen.

 

  • Verträge auf unbestimmte Zeit sind mangels anderer Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündbar.

 

  • Befristete Verträge auf bestimmte Zeit sind grundsätzlich nicht durch den AG kündbar.

 

9.2.         Vorzeitige Auflösung

 

  • Der AN ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine Eröffnung mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wurde, wenn der AG wesentliche Geheimhaltungspflichten oder sonst wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt oder wenn der AG verstirbt oder untergeht. Anteilsmässige Entgeltansprüche bleiben gültig.

 

10.          Vertraulichkeit

 

10.1.      Geheimhaltung

 

  • Der AG erkennt an, dass ihm im regulären Verlauf der Vertragsabwicklung Informationen im Zusammenhang mit dem AN, seinen Kunden, Projekten und den angebotenen Dienstleistungen offenbart oder anderweitig zugänglich gemacht werden können. Der AG ist verpflichtet, diese Informationen und Daten vertraulich zu behandeln, sofern keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

 

  • Der AG ist dazu verpflichtet, angemessene Massnahmen zu ergreifen, um eine unbefugte Nutzung von vertraulichen Informationen zu verhindern.

 

  • Der AG darf sich ausschliesslich solcher Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bedienen, die ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

 

  • Der AG muss sicherstellen, dass alle Personen, die im Rahmen dieses Vertrages möglicherweise Zugang zu diesen vertraulichen Informationen erhalten, nachweislich dazu verpflichtet werden, sämtliche Vertraulichkeitsanforderungen, die von dem AN auferlegt werden, einzuhalten.

 

 

 

11.          Datenschutz

 

11.1.      Datenschutzerklärung

 

  • Es gilt die Datenschutzerklärung des AN.

 

  • Zusätzlich wird ein Auftragsverarbeitervertrag im Sinne des DSG abgeschlossen.

 

11.2.      Zustimmung zur Datenverarbeitung

 

  • Der Kunde stimmt ausdrücklich der Verarbeitung seiner in der Bestellung angegebenen personenbezogenen Daten durch den AN zu und erlaubt deren Verwendung in anderen Unternehmensbereichen auch über die Vertragslaufzeit hinaus zu Werbezwecken, zur Zusendung von Informationsmaterial, Einladungen zu Veranstaltungen und Veröffentlichungen. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertrauliche Informationen, die sie vom jeweils anderen Vertragspartner erhalten haben, nicht an Dritte weiterzugeben.

 

11.3.      Pflichten des AN

 

  • Der AN verpflichtet sich, Daten, die von Kunden erhalten wurden, ausschliesslich für die Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistung oder Lieferung zu verwenden. Er wird das Datengeheimnis wahren und angemessene Sicherheitsmassnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Daten vor Verlust oder Zerstörung geschützt sind und dass ihre Verwendung den Vertragsbedingungen entspricht. Der Kunde hat das Recht, jederzeit Auskunft über die von AN gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft, Empfänger und den Zweck der Verarbeitung zu erhalten. Zusätzlich hat der Kunde das Recht auf Berichtigung, Übertragung, Widerspruch, Einschränkung, Sperrung oder Löschung seiner Daten, wenn sie unrichtig oder unrechtmässig verarbeitet wurden.

 

  • Der AN wird die zur Verfügung gestellten Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen verwenden, die durch den Vertrag, die Einwilligung des Kunden oder anderweitig durch das DSG gerechtfertigt sind. Eine Ausnahme besteht für die Nutzung zu statistischen Zwecken, sofern die Daten anonymisiert wurden.

 

  • Trotz aller Bemühungen, einen stets angemessen hohen Sicherheitsstandard zu gewährleisten, besteht die Möglichkeit, dass Informationen, die der Kunde über das Internet preisgibt, von anderen Personen eingesehen und genutzt werden können. Der AN übernimmt keine Haftung für die Offenlegung von Informationen aufgrund von Fehlern bei der Datenübertragung, die nicht durch den AN verursacht wurden, oder für unautorisierten Zugriff durch Dritte (z. B. durch Hackangriffe auf E-Mail-Accounts oder Telefone, das Abfangen von Faxen). Der AN verpflichtet sich, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter die Bestimmungen des DSG einhalten.

 

 

12.          Sonstiges

 

12.1.      Übertragung von Rechten und Pflichten

 

  • Der AG ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des AN Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen.

 

12.2.      Schriftform & Fristenlauf

 

  • Jegliche vertragliche Vereinbarungen, deren Änderungen und Ergänzungen sowie sonstige Übereinkünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

  • Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtliche erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sei bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Für die Fristgerechtigkeit ist deren erfolgter Zugang im Sinne dieser Bestimmung massgebend.

 

12.3.      Referenz und Hinweis

 

  • Der AN ist, vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des AG, dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere durch ihren Internetauftritt mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung sowie die erbrachten Leistungen hinzuweisen ohne hierfür etwaige Entgelte zu entrichten.

 

12.4.      Salvatorische Klausel

 

  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Geltung geschlossenen Verträge. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 

12.5.      Gerichtsstand & anzuwendendes Recht

 

  • Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Lenzburg AG. Der AN ist ebenso wahlweise berechtigt, den AG auch bei jenem Gericht zu belangen, welches nach den für den Staat, in welchem der AG seinen Sitz hat, massgeblichen Rechtsvorschriften örtlich und sachlich zuständig ist.

 

  • Es gilt für allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht sowie unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPRG.

 

12.6.      Schlussbestimmungen

 

  • Überschriften der AGB dienen lediglich der Übersichtlichkeit und interpretieren, begrenzen oder beschränken die jeweiligen Bestimmungen in keiner Form.

 

 

Letzte Aktualisierung, 15.2.2024

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